Preise & Bedingungen
Preise für Fischereierlaubnisscheine
- 2-Tagesschein 15,- € zzgl. 5,- € Pfand* für Fangliste
- Wochenschein 35,- € zzgl. 10,- € Pfand* für Fangliste
- Saisonschein 110,- € zzgl. 15,- € Pfand* für Fangliste
- Jahresschein 150,- € zzgl. 25,- € Pfand* für Fangliste
- NEU: Jugend-Jahresschein** 75,- € zzgl. 25,- € Pfand* für Fangliste
** Ab diesem Jahr können Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die im Besitz eines Fischereischeines sind, den Jugendfischereierlaubnisschein (Jugend-Jahresschein) für den Edersee erwerben. Der Schein ist gültig vom 01.01. bis 31.12 und bei den Ausgabestellen für Jahresscheine zu kaufen.
Das Pfand* wird bei Rückgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten Fangliste an eine Ausgabestelle erstattet (Stichtag auf dem Schein beachten), für Jahresscheine nur an den entsprechend genannten Ausgabestellen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereierrlaubnisscheins ist ein gültiger Fischereischein.
Bitte beachten Sie folgende Neuregelung des Hessischen Fischereigesetztes
§ 25 Absatz 2
Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Fischereiberechtigten aufhalten. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.
Angelbedingungen (nur Auszug)
Erlaubt sind die Verwendung von zwei Handangeln (Raub oder Friedfischruten), sowie ein Senknetz bis zu einer Größe von 125 x 125 cm für den Fang von Köderfischen für den täglichen eigenen Bedarf.
Das Schleppangeln ist von einem muskelbetriebenen Boot aus in der Zeit vom 16. April bis zum 31. Januar gestattet. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar ist das Schleppfischen von einem mit Elektromotor angetrieben Boot gestattet.
Angelzeit ist von Sonnenaufgang bis Mitternacht festgelegt.
Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten.
Die Verwendung eines Setzkeschers ist nicht gestattet.
Während der Hechtschonzeit (01.02 - 15.04.) ist die Verwendung von Raubfischangeln, Spinnangeln und der Köderfischsenke untersagt.
Jeder Angler ist zur Führung einer ordnungsgemäßen Fangliste (Abschnitt am Erlaubnisschein) verpflichtet.
Es gelten weiterhin die Vorschriften des Hessischen Fischereigesetzes, die Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und der Schutz der Fische, die Talsperrenverordnung und die Betriebsanlagenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.
Auskünfte hierzu erteilt die Wasserschutzpolizei
unter der Tel. 05623 5437 bzw. E-Mail: gerd.paulus@polizei.hessen.de
Schonzeiten, Mindestmaße und Fangmenbegrenzung für den Edersee
Hecht: Schonzeit vom 01.02 bis 15.04., Mindestmaß 50 cm, max. tägliche Fangmenge 3 Stück
Karpfen: Schonzeit vom 15.03. bis 31.05., Mindestmaß 45 cm, max. tägliche Fangmenge 3 Stück
Regebogen-, Bach- und Seeforellen: Schonzeit vom 15.10. bis 31.03., Mindesmaß 25 cm, max. tägliche Fangmenge 3 Stück
Schleie: Schonzeit vom 01.05. bis 30.06., Mindestmaß 25 cm, max. tägliche Fangmenge 3 Stück
Zander: Schonzeit vom 15.03. bis 31.05., Mindestmaß 45 cm, max. tägliche Fangmenge 3 Stück
Aal: Schonzeit vom 01.10. bis 01.03., Mindestmaß 50 cm
Äsche: Schonzeit vom 01.03. bis 15.05, Mindestmaß 30 cm
Barbe: Schonzeit vom 01.05. bis 15.06., Mindestmaß 38 cm
Gründling: Schonzeit vom 15.04. bis 30.06
Rotfeder: Schonzeit vom 15.03. bis 31.05., Mindestmaß 20 cm
Keiner Fangbegrenzung unterliegen:
Barsch, Brachse (Brasse/Blei), Döbel (Aitel), Giebel, Güster (Blicke), Kaulbarsch, Hasel, Rapfen, Rotaugen (Plötze), Ukelei (Laube) und Wels.
gelb unterlegt = Veränderungen gem. Hess. Fischereiverordnung (HFO) vom 12.12.2008
Der Fang aller anderen heimischen Fischarten ist verboten! Ferner ist das Entnehmen von Krebsen, Muscheln oder Fischnährtieren untersagt. Ansonsten gilt das Hessische Fischereigesetz.
Bei Verstößen gegen die vorgenannten Regelungen oder geltenden Bestimmungen gilt die Erlaubnis als widerrufen, der Erlaubnisschein kann eingezogen werden, sowie ggf. die verwendeten Angelgeräte und der Fang.